====== Erlass der Anordnung ====== Regel 190 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) ermöglicht dem Berichterstatter, eine Anordnung der Beweisvorlage im schriftlichen Verfahren oder im Zwischenverfahren zu erlassen, nachdem der gegnerischen oder dritten Partei rechtliches Gehör gewährt wurde. **Regel 190 (3) EPGVO** Der Berichterstatter kann eine solche Anordnung im schriftlichen Verfahren oder im Zwischenverfahren erlassen, nachdem er der gegnerischen/dritten Partei Gelegenheit rechtliches Gehör gewährt hat. ===== siehe auch ===== Regel 190 EPGVO -> [[Anordnung der Beweisvorlage]] \\ Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei die Vorlage von Beweismitteln durch die gegnerische Partei oder eine dritte Partei anzuordnen und beschreibt die Anforderungen an den Antrag.