====== Erklärung zur Wahrheit der Aussage ====== Regel 178.1 EPGVO erfordert, dass der Zeuge vor Beginn der Vernehmung eine Erklärung zur Wahrheit der Aussage abgibt. **Regel 178.1 EPGVO** Nach Feststellung der Identität des Zeugen und vor Beginn seiner Vernehmung fordert der Vorsitzende Richter den Zeugen auf, folgende Erklärung abzugeben: „Ich erkläre und bekräftige feierlich, aufrichtig und wahrheitsgemäß, dass die Aussage, die ich machen werde, die Wahrheit ist, die ganze Wahrheit und nichts als die Wahrheit.“ ===== siehe auch ===== Regel 178 -> [[Vernehmung von Zeugen]] \\ Beschreibt den Ablauf der Vernehmung von Zeugen, einschließlich der Feststellung der Identität des Zeugen und der Abgabe einer Erklärung zur Wahrheit der Aussage.