====== Erklärung der Lizenzbereitschaft ======
Artikel 8 (1) der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [-> [[Verordnung über den einheitlichen Patentschutz]]] ermöglicht es dem Patentinhaber, dem EPA eine Erklärung über die Bereitschaft zur Lizenzvergabe gegen Vergütung vorzulegen.
**Artikel 8 (1) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012**
Der [[Inhaber]] eines [[Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung|Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung]] kann dem [[EPA]] eine Erklärung vorlegen, dass der [[Patentinhaber]] bereit ist, jedermann die Benutzung der Erfindung als [[Lizenznehmer]] gegen angemessene Vergütung zu gestatten.
Regel 12 (1) der [[Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz]] (DOEPS) regelt, dass der Inhaber eines europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung beim Europäischen Patentamt eine Erklärung abgeben kann, dass er bereit ist, jedermann eine Lizenz zur Nutzung der Erfindung gegen angemessene Vergütung zu erteilen. Diese Erklärung führt zu einer Ermäßigung der Jahresgebühren.
**Regel 12 (1) DOEPS**
Der Inhaber eines europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung kann beim Europäischen Patentamt eine Erklärung abgeben, dass er bereit ist, jedermann die Benutzung der Erfindung als Lizenznehmer gegen angemessene Vergütung zu gestatten. In diesem Fall werden die nach Eingang der Erklärung für das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung fällig werdenden Jahresgebühren ermäßigt; die Höhe der Ermäßigung wird in der Gebührenordnung zum einheitlichen Patentschutz festgelegt. Die Erklärung wird in das Register für den einheitlichen Patentschutz eingetragen.
===== siehe auch =====
Regel 12 DOEPS -> [[Abgabe einer Erklärung durch den Patentinhaber]] \\
Regelt die Erklärung der Lizenzbereitschaft durch den Patentinhaber.
Verordnung (EU) Nr. 1257/2012, Artikel 8 -> [[Lizenzbereitschaft]] \\
Regelt die Möglichkeit für Inhaber eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung, eine Lizenzbereitschaftserklärung abzugeben, um die Nutzung der Erfindung gegen angemessene Vergütung zu gestatten.