====== Erhebung und Verwaltung der Jahresgebühren ====== Artikel 9 (1) e) der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [-> [[Verordnung über den einheitlichen Patentschutz]]] beschreibt die Erhebung und Verwaltung der Jahresgebühren. **Artikel 9 (1) e) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012** Die [[teilnehmender Mitgliedstaat|teilnehmenden Mitgliedstaaten]] übertragen dem [[EP:Europäisches Patentamt|EPA]] im Sinne von Artikel 143 EPÜ [-> [[ep:Besondere Organe des Europäischen Patentamts]]] die folgenden Aufgaben [-> [[Aufgabenübertragung an das EPA]]], die das EPA gemäß seinen internen Regeln [DOEPS -> [[Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz]]] ausführt: Die Erhebung und Verwaltung der Jahresgebühren für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung [Regel 13 DOEPS -> [[[[Entrichtung von Jahresgebühren für das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung]]]]] in den Folgejahren des Jahres, in dem der Hinweis auf seine Erteilung im Europäischen Patentblatt veröffentlicht wird; im Falle verspäteter Zahlung der Jahresgebühren die Erhebung und Verwaltung der zusätzlichen Gebühren, wenn die verspätete Zahlung innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit erfolgt, sowie die Verteilung eines Teils der eingenommenen Jahresgebühren an die teilnehmenden Mitgliedstaaten. Regel 13 DOEPS -> [[Entrichtung von Jahresgebühren für das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung]]\\ Regelt die Zahlung und Fälligkeit der Jahresgebühren sowie mögliche Zuschlagsgebühren. ===== siehe auch ===== Artikel 9 (1) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 -> [[Aufgabenübertragung an das EPA]] \\ Beschreibt die Aufgabenübertragung an das EPA durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten.