====== Ergänzendes Schutzzertifikat ====== Artikel 2 (h) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] bezeichnet ein nach der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 [-> [[EU:Verordnung über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel]]] oder der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 [-> [[EU:Verordnung über das ergänzende Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel]]] erteiltes ergänzendes Schutzzertifikat. **Artikel 2 (h)** „Ergänzendes Schutzzertifikat“ bezeichnet ein nach der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 [-> [[EU:Verordnung über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel]]] oder der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 [-> [[EU:Verordnung über das ergänzende Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel]]] erteiltes ergänzendes Schutzzertifikat. Regel 2 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) behandelt die Einbeziehung von ergänzenden Schutzzertifikaten in die Begriffe „Patent“ und „Inhaber“ innerhalb der Verfahrensordnung, mit Ausnahme von Regel 5. Regel 2.1 EPGVO -> [[Einbeziehung von ergänzenden Schutzzertifikaten in die Begriffe „Patent“ und „Inhaber“]] \\ Erklärt, dass die Begriffe „Patent“ und „Inhaber“ gegebenenfalls auch ein ergänzendes Schutzzertifikat umfassen, das in Bezug auf das Patent erteilt wurde. Regel 2.2 EPGVO -> [[Sprachregelung bei ergänzenden Schutzzertifikaten]] \\ Stellt klar, dass bei Bezugnahme auf die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, diese Sprache gemeint ist, nicht die Sprache des ergänzenden Schutzzertifikats. Regel 295 (b) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt, dass das Gericht das Verfahren aussetzen kann, wenn es mit einer Klage befasst ist, die sich auf ein ergänzendes Schutzzertifikat bezieht, das auch Gegenstand eines Verfahrens vor einem nationalen Gericht oder einer nationalen Behörde ist. Für bestimmte Erzeugnisse, die zu einem bereits erteilten Patent [-> [[Patentrecht:Patent|nationales Patent]], [[EP:Europäisches Patent]]] akzessorisch sind, kann der Patentschutz mit „ergänzenden Schutzzertifikaten“ zeitlich erweitert werden (vgl. Verordnung Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel, ABl EU Nr. L 152 vom 16. Juni 2009, S. 1; Verordnung Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel, ABl EG Nr. L 198 vom 8. August 1996, S. 30).((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17)) ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#Anwendung und Auslegung der Verfahrensordnung|Anwendung und Auslegung der Verfahrensordnung]] \\ Regelt die Anwendung und Auslegung der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts, einschließlich der Definition von Begriffen und der Berücksichtigung von Sprachregelungen. Artikel 2 -> [[Begriffsbestimmungen]] \\ Definiert die Begriffe, die im Rahmen des Übereinkommens verwendet werden.