====== Ergänzende Schutzzertifikate ====== Artikel 3 b) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] gilt für alle ergänzenden Schutzzertifikate, die zu einem durch ein Patent geschützten Erzeugnis erteilt worden sind. **Artikel 3 b)** Dieses Übereinkommen gilt für alle ergänzenden Schutzzertifikate, die zu einem durch ein Patent geschützten Erzeugnis erteilt worden sind. ===== siehe auch ===== Artikel 3 -> [[Geltungsbereich]] \\ Legt den Geltungsbereich des Übereinkommens fest.