====== Erfüllung der Formerfordernisse ====== Regel 89 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Anforderungen, die die Kanzlei nach Einreichung des Antrags prüft, um sicherzustellen, dass alle Formerfordernisse erfüllt sind. **Regel 89 (1) EPGVO** Die Kanzlei prüft nach Einreichung des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes so bald wie möglich, ob die Anforderungen der Artikel 47 Absatz 7 und 49 Absatz 6 des Übereinkommens sowie der Regel 88.1, .2(a) bis (d) und .3 erfüllt sind. ===== siehe auch ===== Regel 89 EPGVO -> [[Prüfung der Formerfordernisse (Ex-parte-Verfahren)]] \\ Regelt die Prüfung der Formerfordernisse des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts durch die Kanzlei.