====== Antrag auf Änderung des Patents ====== Regel 50.2 EPGVO legt fest, welche Anforderungen ein Antrag auf Änderung des Patents erfüllen muss. **Regel 50.2 EPGVO** Jeder Antrag auf Änderung des Patents muss die in Regel 30.1(a) bis (c) bezeichneten Angaben enthalten und erläutern, warum die Änderungen die Anforderungen der Artikel 84 und 123 Absätze 2 und 3 EPÜ erfüllen, und warum die vorgeschlagenen geänderten Patentansprüche gültig sind. Regel 30.2 findet Anwendung. ===== siehe auch ===== Regel 50 -> [[Inhalt der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage und Verletzungswiderklage]] \\ Beschreibt die Anforderungen an den Inhalt der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage und die Verletzungswiderklage.