====== Erfordernisse des Antrags auf einheitliche Wirkung ====== Regel 6 der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz regelt die Anforderungen an den Antrag auf einheitliche Wirkung, der beim Europäischen Patentamt eingereicht werden muss. Regel 6 (1) -> [[Frist für die Antragstellung]] \\ Der Antrag auf einheitliche Wirkung ist spätestens einen Monat nach der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents im Europäischen Patentblatt beim Europäischen Patentamt zu stellen. Regel 6 (2) -> [[Inhalt des Antrags]] \\ Der Antrag muss schriftlich in der Verfahrenssprache eingereicht werden und folgende Angaben enthalten: - Angaben zur Person des Patentinhabers - Nummer des europäischen Patents - Angaben zum Vertreter, falls vorhanden - Eine Übersetzung des europäischen Patents nach den Anforderungen von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1260/2012. ===== siehe auch ===== DOEPS -> [[UPC:Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz]] \\ Regelt die Umsetzung und Verwaltung des einheitlichen Patentsystems.