====== Erforderlichkeit der Maßnahme ====== Regel 197 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Gericht, Maßnahmen zur Beweissicherung ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners anzuordnen, wenn dies erforderlich ist, um die Beweismittel zu sichern. **Regel 197 (1) EPGVO** Das Gericht kann Maßnahmen zur Beweissicherung ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners anordnen, wenn dies erforderlich ist, um die Beweismittel zu sichern. ===== siehe auch ===== Regel 197 EPGVO -> [[Anordnung der Beweissicherung ohne Anhörung des Antragsgegners]] \\ Erlaubt dem Gericht, Maßnahmen zur Beweissicherung ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners anzuordnen, wenn dies erforderlich ist, um die Beweismittel zu sichern.