====== Erforderliche Angaben in der Verletzungswiderklage ====== Regel 50 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die erforderlichen Angaben in der Verletzungswiderklage. **Regel 50 (3) EPGVO** Jede Verletzungswiderklage muss die in Regel 13.1(k) bis (q) bezeichneten Angaben enthalten. Regel 13.2 und .3 findet Anwendung. ===== siehe auch ===== Regel 50 EPGVO -> [[Inhalt der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage und Verletzungswiderklage]] \\ Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage und in einer Verletzungswiderklage enthalten sein müssen.