====== Erforderliche Angaben in der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage ====== Regel 50 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die erforderlichen Angaben in der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage. **Regel 50 (1) EPGVO** Die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage muss die in Regel 24(a) bis (c) bezeichneten Angaben enthalten. Regel 29A(a) bis (d) und (f) gilt entsprechend. ===== siehe auch ===== Regel 50 EPGVO -> [[Inhalt der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage und Verletzungswiderklage]] \\ Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage und in einer Verletzungswiderklage enthalten sein müssen.