====== Erforderliche Angaben in der Berufungserwiderung ====== Regel 236 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) listet die spezifischen Informationen auf, die in der Berufungserwiderung enthalten sein müssen, wie Namen, Adressen und das Aktenzeichen des Berufungsverfahrens. **Regel 236 (1) EPGVO** Die Berufungserwiderung muss enthalten: (a) die Namen des Berufungsbeklagten und des Berufungsbeklagtenvertreters, (b) postalische und elektronische Adressen für die Zustellung an den Berufungsbeklagten und die Namen und Adressen der Zustellungsbevollmächtigten, (c) das Aktenzeichen des Berufungsverfahrens und (d) eine Erwiderung auf die Berufungsbegründung. ===== siehe auch ===== Regel 236 EPGVO -> [[Inhalt der Berufungserwiderung]] \\ Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Berufungserwiderung enthalten sein müssen.