====== Erforderliche Angaben einer Entscheidung ====== Regel 350 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die notwendigen Angaben, die eine Entscheidung des Gerichts enthalten muss. **Regel 350 (1) EPGVO** Eine Entscheidung muss enthalten: (a) die Angabe, dass es sich um eine Entscheidung des Gerichts handelt, (b) den Tag ihres Erlasses, (c) die Namen des Vorsitzenden Richters, des Berichterstatters und der übrigen Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, (d) die Namen der Parteien und ihrer Vertreter, (e) die Angabe des von den Parteien begehrten Anspruchs oder der von den Parteien begehrten Anordnung oder Maßnahme, (f) eine kurze Darstellung des Sachverhalts und (g) die Entscheidungsgründe. ===== siehe auch ===== Regel 350 EPGVO -> [[Entscheidungen]] \\ Beschreibt die erforderlichen Angaben und Inhalte einer Entscheidung des Gerichts, einschließlich der Entscheidungsgründe und der Anordnung des Gerichts.