====== Erfolgsaussichten der Klage ====== Regel 377 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt, dass die Erfolgsaussichten der Klage ebenfalls ein Kriterium für die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind. **Regel 377 (2) EPGVO** Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. ===== siehe auch ===== Regel 377 EPGVO -> [[Bedingungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann, einschließlich der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers und der Erfolgsaussichten der Klage.