====== EPÜ ====== Artikel 2 (d) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] bezeichnet das Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente vom 5. Oktober 1973 mit allen nachfolgenden Änderungen. **Artikel 2 (d)** „EPÜ“ bezeichnet das Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente vom 5. Oktober 1973 mit allen nachfolgenden Änderungen. ===== siehe auch ===== Artikel 2 -> [[Begriffsbestimmungen]] \\ Definiert die Begriffe, die im Rahmen des Übereinkommens verwendet werden.