====== Entziehung der Prozesskostenhilfe ====== Regel 380 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Bedingungen und Verfahren zur Entziehung der Prozesskostenhilfe. Regel 380.1 EPGVO -> [[Änderung der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers]] \\ Beschreibt die Möglichkeit der Entziehung der Prozesskostenhilfe bei Änderung der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers. Regel 380.2 EPGVO -> [[Fehlerhafte Angaben und Informationspflicht]] \\ Regelt die Entziehung der Prozesskostenhilfe bei fehlerhaften Angaben oder Verletzung der Informationspflicht durch den Antragsteller. Regel 380.3 EPGVO -> [[Begründung der Entziehungsanordnung]] \\ Beschreibt die Anforderungen an die Begründung einer Anordnung zur Entziehung der Prozesskostenhilfe. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 6 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#TEIL 6 – GEBÜHREN UND PROZESSKOSTENHILFE|Gebühren und Prozesskostenhilfe]] \\ Legt die Anforderungen an die Zahlung der Gerichtsgebühren, die Erstattung von Gebühren und die Bedingungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe fest.