====== Entscheidungsreife des Verfahrens ====== Regel 111 (b) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass der Vorsitzende Richter sicherstellt, dass das Verfahren am Ende der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache entscheidungsreif ist. **Regel 111 (b) EPGVO** Der Vorsitzende Richter stellt sicher, dass das Verfahren am Ende der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache entscheidungsreif ist. ===== siehe auch ===== Regel 111 EPGVO -> [[Rolle des Vorsitzenden Richters (Verfahrensleitung)]] \\ Beschreibt die Aufgaben des Vorsitzenden Richters während des mündlichen Verfahrens.