====== Entscheidungskriterien ====== Regel 174 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Kriterien, die das Gericht bei der Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz anwendet, einschließlich der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit des geforderten Betrags. **Regel 174 (2) EPGVO** Das Gericht entscheidet über den Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz unter Anwendung der Kriterien der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit des geforderten Betrags. ===== siehe auch ===== Regel 174 EPGVO -> [[Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz]] \\ Beschreibt das Verfahren und die Kriterien, nach denen das Gericht über einen Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz entscheidet.