====== Entscheidungsgrundlage und rechtliches Gehör ====== Artikel 76 des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] regelt die Entscheidungsgrundlage und das rechtliche Gehör im Verfahren vor dem Gericht. Artikel 76 (1) -> [[Entscheidung nach Maßgabe der Anträge]] \\ Das Gericht entscheidet nach den Anträgen der Parteien und darf nicht mehr zusprechen, als beantragt ist. Artikel 76 (2) -> [[Sachentscheidungen und rechtliches Gehör]] \\ Sachentscheidungen dürfen nur auf Gründe, Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, die von den Parteien vorgebracht oder auf Anordnung des Gerichts in das Verfahren eingebracht wurden und zu denen die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Artikel 76 (3) -> [[Freie Beweiswürdigung]] \\ Das Gericht würdigt die Beweise frei und unabhängig. ===== siehe auch ===== EPGÜ, Teil 3, Kapitel VI -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht#Kapitel VI: Entscheidungen|Entscheidungen]] \\ Regelt, dass Entscheidungen des Einheitlichen Patentgerichts auf vorgebrachten Tatsachen beruhen, schriftlich begründet und durch Mehrheitsbeschluss getroffen werden, wobei abweichende Meinungen möglich sind; zudem sind Vergleiche, die Wiederaufnahme bei neuen Tatsachen und die Vollstreckbarkeit in allen Vertragsstaaten vorgesehen.