====== Entscheidungsfindung des Spruchkörpers ====== Artikel 78 (1) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] beschreibt die Entscheidungsfindung des Spruchkörpers. **Artikel 78 (1)** Die Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts trifft der Spruchkörper mit Mehrheit nach Maßgabe der Satzung. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des vorsitzenden Richters ausschlaggebend. ===== siehe auch ===== Artikel 78 -> [[Entscheidungen des Gerichts und abweichende Meinungen]] \\ Regelt die Entscheidungsfindung des Gerichts und die Möglichkeit, abweichende Meinungen zu äußern.