====== Entscheidungen und Anordnungen ====== Regel 127 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Anforderungen und Verfahren für die Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts. Regel 127 (1) EPGVO -> [[Inhalt einer Entscheidung]] \\ Beschreibt die notwendigen Bestandteile, die eine Entscheidung des Gerichts enthalten muss. Regel 127 (2) EPGVO -> [[Anordnung der sofortigen Wirksamkeit]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen eine Entscheidung sofort wirksam wird. Regel 127 (3) EPGVO -> [[Abweichende Meinungen]] \\ Erlaubt die Beifügung abweichender Meinungen zur Entscheidung des Gerichts. Regel 127 (4) EPGVO -> [[Aufnahme in das Register]] \\ Bestimmt, dass alle Entscheidungen in das Register aufgenommen werden müssen. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.