====== Entscheidungen ohne Kanzlerbeteiligung ====== Artikel 15 (4) der [[Satzung des einheitlichen Patentgerichts]] (EPGS) erklärt, welche Entscheidungen des Präsidiums ohne Mitwirkung des Kanzlers getroffen werden. **Artikel 15 (4) EPGS** Die in den Artikeln 7, 8, 10 und 22 genannten Entscheidungen des Präsidiums werden ohne Mitwirkung des Kanzlers getroffen. ===== siehe auch ===== Artikel 15 EPGS -> [[Präsidium]] \\ Regelt die Zusammensetzung, Aufgaben und Entscheidungsverfahren des Präsidiums des Einheitlichen Patentgerichts.