====== Entscheidungen oder Anordnungen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung ====== Regel 104 (g) EPGVO erlaubt alle notwendigen Entscheidungen oder Anordnungen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung. **Regel 104 (g) EPGVO** Die Zwischenanhörung soll den Berichterstatter in die Lage versetzen, alle anderen Entscheidungen oder Anordnungen zu treffen, die er für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung für notwendig erachtet, einschließlich der Anordnung einer gesonderten Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen vor dem Spruchkörper nach Rücksprache mit dem Vorsitzenden Richter. ===== siehe auch ===== Regel 104 -> [[Ziel der Zwischenanhörung]] \\ Beschreibt die Ziele der Zwischenanhörung, einschließlich der Identifizierung der wichtigsten Punkte, der Klärung der Haltung der Parteien und der Erstellung eines Zeitplans für das weitere Verfahren.