====== Entscheidungen durch rechtskundige Mitglieder ====== Regel 4 (3) der [[Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz]] (DOEPS) regelt, dass Entscheidungen der Abteilung für den einheitlichen Patentschutz von einem rechtskundigen Mitglied getroffen werden müssen. **Regel 4 (3) DOEPS** Entscheidungen der Abteilung für den einheitlichen Patentschutz werden von einem rechtskundigen Mitglied getroffen. ===== siehe auch ===== Regel 4 DOEPS -> [[Abteilung für den einheitlichen Patentschutz]] \\ Regelt die Einrichtung und Aufgaben der Abteilung für den einheitlichen Patentschutz.