====== Entscheidungen des Gerichts und abweichende Meinungen ======
**Artikel 78 (1) EPGÜ** \\
Die Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts trifft der Spruchkörper mit Mehrheit nach Maßgabe der Satzung. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des vorsitzenden Richters ausschlaggebend.
**Artikel 78 (2) EPGÜ** \\
In Ausnahmefällen kann jeder Richter des Spruchkörpers eine abweichende Meinung getrennt von der Entscheidung des Gerichts zum Ausdruck bringen.
===== siehe auch =====
EPGÜ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\
EU-Patent -> [[Einheitliches europäisches Patent]] \\