====== Entscheidungen des Gerichts und abweichende Meinungen ====== Artikel 78 des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] regelt die Entscheidungsfindung des Gerichts und die Möglichkeit, abweichende Meinungen zu äußern. Artikel 78 (1) -> [[Entscheidungsfindung des Spruchkörpers]] \\ Beschreibt, dass Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts mit Mehrheit getroffen werden und bei Stimmengleichheit die Stimme des vorsitzenden Richters ausschlaggebend ist. Artikel 78 (2) -> [[Abweichende Meinungen der Richter]] \\ Erlaubt es jedem Richter, in Ausnahmefällen eine abweichende Meinung getrennt von der Entscheidung des Gerichts zu äußern. ===== siehe auch ===== EPGÜ, Teil 3, Kapitel VI -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht#Kapitel VI: Entscheidungen|Entscheidungen]] \\ Regelt, dass Entscheidungen des Einheitlichen Patentgerichts auf vorgebrachten Tatsachen beruhen, schriftlich begründet und durch Mehrheitsbeschluss getroffen werden, wobei abweichende Meinungen möglich sind; zudem sind Vergleiche, die Wiederaufnahme bei neuen Tatsachen und die Vollstreckbarkeit in allen Vertragsstaaten vorgesehen.