====== Entscheidungen des Berufungsgerichts ====== Regel 164 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Entscheidungen, die das Berufungsgericht treffen kann. Regel 164 (1) EPGVO -> [[Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung]] \\ Ermöglicht dem Berufungsgericht, die Entscheidung der ersten Instanz zu bestätigen, abzuändern oder aufzuheben. Regel 164 (2) EPGVO -> [[Zurückverweisung an die erste Instanz]] \\ Erlaubt dem Berufungsgericht, die Sache zur erneuten Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen. Regel 164 (3) EPGVO -> [[Endgültige Entscheidung]] \\ Erlaubt dem Berufungsgericht, eine endgültige Entscheidung in der Sache zu treffen, wenn keine weiteren Tatsachenfeststellungen erforderlich sind. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.