wiki ====== Entscheidungen abweichend von der Besetzung ====== Regel 233 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, die Voraussetzungen und das Verfahren für Entscheidungen abweichend von der Besetzung des Gerichts. Regel 233 (1) EPGVO -> [[Prüfung der Voraussetzungen für abweichende Entscheidungen]] \\ Bestimmt die Voraussetzungen, unter denen das Gericht eine Entscheidung abweichend von seiner normalen Besetzung treffen kann. Regel 233 (2) EPGVO -> [[Verfahren für abweichende Entscheidungen]] \\ Beschreibt das Verfahren, das für Entscheidungen abweichend von der Besetzung des Gerichts befolgt werden muss. Regel 233 (3) EPGVO -> [[Rechtsmittel gegen abweichende Entscheidungen]] \\ Regelt die Möglichkeiten und Verfahren für Rechtsmittel gegen Entscheidungen, die abweichend von der normalen Besetzung des Gerichts getroffen wurden. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.