====== Entscheidungen ====== Regel 350 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Anforderungen an Entscheidungen des Gerichts. Regel 350.1 EPGVO -> [[Inhalt einer Entscheidung]] \\ Beschreibt die erforderlichen Inhalte, die eine Entscheidung des Gerichts enthalten muss. Regel 350.2 EPGVO -> [[Anordnung des Gerichts]] \\ Regelt die Beifügung der Anordnung des Gerichts zur Entscheidung. Regel 350.3 EPGVO -> [[Abweichende Meinungen]] \\ Regelt die Beifügung abweichender Meinungen zur Entscheidung des Gerichts. Regel 350.4 EPGVO -> [[Darstellung der Anträge und Tatsachen]] \\ Regelt die Darstellung der von den Parteien gestellten Anträge und vorgebrachten Tatsachen in der Entscheidung. Regel 350.5 EPGVO -> [[Eintragung der Entscheidung in das Register]] \\ Regelt die Eintragung aller Entscheidungen in das Register. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 5, Kapitel 10 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 10 – ENTSCHEIDUNGEN UND ANORDNUNGEN|Entscheidungen und Anordnungen]] \\ Regelt die Bestimmungen zu Entscheidungen und Anordnungen im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.