====== Entscheidung über Simultanverdolmetschung ====== Regel 109.2 EPGVO beschreibt, dass der Berichterstatter über die Notwendigkeit und den Umfang der Simultanverdolmetschung entscheidet und die Kanzlei anweist, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. **Regel 109.2 EPGVO** Der [[Berichterstatter]] entscheidet, ob und in welchem Umfang eine [[Simultanverdolmetschung]] angebracht ist, und weist die [[Kanzlei]] an, alle notwendigen Vorkehrungen für eine Simultanverdolmetschung zu treffen. Lehnt der Berichterstatter die Anordnung einer Simultanverdolmetschung ab, können die Parteien beantragen, dass im Rahmen des praktisch Möglichen Vorkehrungen für eine Simultanverdolmetschung auf ihre Kosten getroffen werden. Wenn der Berichterstatter den Antrag auf [[Simultandolmetschung]] ablehnt, kann eine Partei auf eigene Kosten einen Simultandolmetscher engagieren und beantragen, dass Vorkehrungen für eine Simultandolmetschung getroffen werden, soweit dies praktisch möglich ist, auf ihre eigenen Kosten (Regel 109.2 (2) EPGVO in Verbindung mit Regel 109.4 EPGVO).((Lokalkammer Düsseldorf, UPC_CFI_355/2023, Verfahrensanordnung vom 29. November 2024; m.V.a. CFI, LD Düsseldorf, UPC_CFI_363/2023, Verfahrensbeschluss vom 12. Juli 2024)) Die LD Den Haag fasst einen zweistufigen Ansatz für die Prüfung der R. 101 EPGVO zusammen: erstens zu entscheiden, ob es angemessen ist, die Dolmetschung während der mündlichen Verhandlung zuzulassen, und zweitens zu entscheiden, ob es angemessen ist, dass die Kosten einer solchen Dolmetschung als Kosten des Verfahrens berücksichtigt werden.((Lokalkammer Düsseldorf, UPC_CFI_355/2023, Verfahrensanordnung vom 29. November 2024; m.V.a.. CFI, LD Den Haag, UPC_CFI_195/2024, Verfahrensbeschluss vom 25. Juni 2024, Rn. 5)) Die Schwelle für die Zulassung von Dolmetschleistungen gemäß R. 109.1 RoP ist niedrig, wenn die Verfahrenssprache für eine Partei oder ihren Vertreter nicht ausreichend vertraut ist. Für Anträge gemäß R. 109.4 RoP (Kostenübernahme durch die Partei selbst) ist die Schwelle noch niedriger, da nur die praktische Umsetzbarkeit berücksichtigt wird.((CFI, LD Den Haag, UPC_CFI_195/2024, Verfahrensbeschluss vom 25. Juni 2024)) Die Kosten für simultane Verdolmetschung gelten als Verfahrenskosten gemäß R. 150 RoP, es sei denn, eine Partei engagiert auf eigene Kosten einen Dolmetscher gemäß R. 109.4 RoP. In diesem Fall trägt die Partei diese Kosten selbst.((CFI, LD Den Haag, UPC_CFI_195/2024, Verfahrensbeschluss vom 25. Juni 2024)) Die Kosten für eine selbst finanzierte Verdolmetschung können möglicherweise später als Verfahrenskosten geltend gemacht werden, falls sich Tatsachen oder Umstände ergeben, die es unangemessen erscheinen lassen, dass die Partei diese Kosten trägt. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller im Hauptverfahren unterliegt und ihm die Verfahrenskosten auferlegt werden.((vgl. CFI, LD Den Haag, UPC_CFI_195/2024, Verfahrensbeschluss vom 25. Juni 2024)) Es kann nicht vernünftigerweise erwartet werden, dass das Einheitliche Patentgericht Übersetzungen in Sprachen bereitstellt, die keine Beziehung zum Gericht oder den Vertragsmitgliedstaaten haben. Parteien, die in Vertragsmitgliedstaaten tätig sind, müssen mit der Verfahrenssprache vertraut sein oder eigene Maßnahmen (z. B. die Beauftragung eines Dolmetschers) ergreifen.((CFI, LD Den Haag, UPC_CFI_195/2024, Verfahrensbeschluss vom 25. Juni 2024)) Die Gewährleistung des [[Grundrecht:rechtliches Gehör|rechtlichen Gehörs]] erfordert, dass eine Partei in einer für sie verständlichen Sprache aktiv an der mündlichen Verhandlung teilnehmen kann.((CFI, LD Den Haag, UPC_CFI_195/2024, Verfahrensbeschluss vom 25. Juni 2024)) ===== siehe auch ===== Regel 109 -> [[Simultanverdolmetschung der mündlichen Verhandlung]] \\ Erlaubt den Parteien, eine Simultanverdolmetschung zu beantragen, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für die Anordnung der Simultanverdolmetschung.