====== Entscheidung über neue Gerichtsgebühren ====== Regel 302 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Entscheidung des Gerichts über die Zahlung neuer Gerichtsgebühren im Falle einer Trennung des Verfahrens. **Regel 302 (2) EPGVO** Ordnet das Gericht eine Trennung des Verfahrens an, entscheidet es gemäß Teil 6 über die Zahlung neuer Gerichtsgebühren. ===== siehe auch ===== Regel 302 EPGVO -> [[Mehrere Kläger oder Patente]] \\ Erlaubt dem Gericht, Verfahren mit mehreren Klägern oder in Bezug auf mehrere Patente in getrennten Verfahren zu verhandeln und beschreibt die Bedingungen für die Trennung oder Zusammenführung von Verfahren.