====== Entscheidung über die Zuständigkeit ====== Regel 194.3 EPGVO beschreibt, wie der Vorsitzende Richter entscheidet, wer über den Antrag auf Beweissicherung entscheiden soll. **Regel 194.3 EPGVO** Der Vorsitzende Richter kann darüber entscheiden, ob er, der Berichterstatter, ein anderer Einzelrichter oder der ständige Richter über den Antrag entscheiden soll. ===== siehe auch ===== Regel 194 -> [[Prüfung des Antrags auf Beweissicherung]] \\ Beschreibt die Prüfung des Antrags auf Beweissicherung durch das Gericht und die möglichen Verfahrensschritte.