====== Entscheidung über die Zurückverweisung ====== Regel 243 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt, dass in der Entscheidung, mit der die Klage an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen wird, anzugeben ist, ob der Spruchkörper, dessen frühere Entscheidung oder Anordnung aufgehoben wurde, sich weiter mit der Klage befassen soll, oder ob der Vorsitzende Richter der betreffenden Kammer einen anderen Spruchkörper berufen soll. **Regel 243 (1) EPGVO** In der Entscheidung, mit der die Klage an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen wird, ist anzugeben, ob der Spruchkörper, dessen frühere Entscheidung oder Anordnung aufgehoben wurde, sich weiter mit der Klage befassen soll, oder ob der Vorsitzende Richter der betreffenden Kammer einen anderen Spruchkörper berufen soll. ===== siehe auch ===== Regel 243 EPGVO -> [[Zurückverweisung]] \\ Erlaubt dem Berufungsgericht, die Klage zur Entscheidung oder erneuten Verhandlung an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen und beschreibt die Bindung des Gerichts erster Instanz an die Entscheidung des Berufungsgerichts.