====== Entscheidung über die Zulässigkeit von Beweismitteln ====== Regel 215 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass das Gericht über die Zulässigkeit von Beweismitteln entscheidet, die von den Parteien vorgelegt werden. **Regel 215 (1) EPGVO** Das Gericht entscheidet über die Zulässigkeit von Beweismitteln, die von den Parteien vorgelegt werden, und berücksichtigt dabei die Relevanz, Zuverlässigkeit und Beweiskraft der Beweismittel. ===== siehe auch ===== Regel 215 EPGVO -> [[Entscheidung über die Zulässigkeit]] \\ Beschreibt die Entscheidung über die Zulässigkeit von Beweismitteln und Anträgen im Verfahren.