====== Entscheidung über die Zulässigkeit von Anträgen ====== Regel 215 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt, dass das Gericht über die Zulässigkeit von Anträgen entscheidet, die von den Parteien gestellt werden. **Regel 215 (2) EPGVO** Das Gericht entscheidet über die Zulässigkeit von Anträgen, die von den Parteien gestellt werden, und berücksichtigt dabei die Relevanz und die rechtlichen Grundlagen der Anträge. ===== siehe auch ===== Regel 215 EPGVO -> [[Entscheidung über die Zulässigkeit]] \\ Beschreibt die Entscheidung über die Zulässigkeit von Beweismitteln und Anträgen im Verfahren.