====== Entscheidung über die Zulässigkeit des Streithilfeantrags ====== Regel 314 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass der Berichterstatter über die Zulässigkeit des Streithilfeantrags durch Anordnung entscheidet. **Regel 314 (1) EPGVO** Der Berichterstatter entscheidet über die Zulässigkeit des Streithilfeantrags durch Anordnung. ===== siehe auch ===== Regel 314 EPGVO -> [[Anordnung bezüglich des Streithilfeantrags]] \\ Legt fest, dass der Berichterstatter über die Zulässigkeit des Streithilfeantrags entscheidet und den übrigen Parteien rechtliches Gehör gewährt.