====== Entscheidung über die Zulässigkeit ====== Regel 217 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) behandelt die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels. Regel 217 (1) EPGVO -> [[Prüfung der Zulässigkeit durch das Berufungsgericht]] \\ Beschreibt, dass das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Rechtsmittels prüft und gegebenenfalls eine Entscheidung darüber trifft. Regel 217 (2) EPGVO -> [[Verfahren bei Unzulässigkeit]] \\ Regelt das Verfahren, wenn das Berufungsgericht das Rechtsmittel für unzulässig erklärt. Regel 217 (3) EPGVO -> [[Mitteilung der Entscheidung]] \\ Legt fest, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit den Parteien mitgeteilt wird. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.