====== Entscheidung über die Rückerstattung ====== Regel 369 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt, wer die Entscheidung über die Rückerstattung trifft und wie diese Entscheidung zu erfolgen hat. **Regel 369 (3) EPGVO** Die Entscheidung über die Rückerstattung der Gerichtsgebühren trifft: (a) der Vorsitzende Richter des zuständigen Spruchkörpers; (b) die Entscheidung muss schriftlich erfolgen und die Gründe für die Entscheidung darlegen; (c) die Entscheidung ist endgültig und nicht anfechtbar. ===== siehe auch ===== Regel 369 EPGVO -> [[Rückerstattung der Gerichtsgebühren]] \\ Beschreibt die Bedingungen und Verfahren für die Rückerstattung von Gerichtsgebühren.