====== Entscheidung über die Parteiänderung ====== Regel 310.4 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Entscheidung des Gerichts darüber, wer als Partei hinzugefügt wird oder an die Stelle einer Partei tritt. **Regel 310.4 EPGVO** Das Gericht entscheidet gemäß Regel 305, wer als Partei hinzugefügt wird oder an die Stelle einer Partei tritt und Regel 306 gilt entsprechend. ===== siehe auch ===== Regel 310 -> [[Tod oder Auflösung einer Partei]] \\ Regelt das Verfahren bei Tod oder Auflösung einer Partei.