====== Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits ====== Regel 124 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt, dass das Gericht auch über die Kosten des Rechtsstreits entscheidet. **Regel 124 (3) EPGVO** Das Gericht entscheidet über die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits zwischen den Parteien. Dabei berücksichtigt es die Umstände des Falls, einschließlich des Verhaltens der Parteien während des Verfahrens und der Erfolgsaussichten der jeweiligen Anträge. ===== siehe auch ===== Regel 124 EPGVO -> [[Entscheidung in der Sache]] \\ Beschreibt die Anforderungen an die Entscheidung des Gerichts in der Sache, einschließlich der Anordnung von Schadenersatz oder Entschädigung und der Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits.