====== Entscheidung über die Kosten ====== Regel 156.2 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Entscheidung über die zuzusprechenden oder aufzuteilenden Kosten. **Regel 156.2 EPGVO** Der Berichterstatter entscheidet schriftlich über die gemäß Artikel 69 Absätze 1 bis 3 des Übereinkommens zuzusprechenden oder aufzuteilenden Kosten. ===== siehe auch ===== Regel 156 EPGVO -> [[Weiteres Verfahren]] \\ Beschreibt das weitere Verfahren zur Kostenfestsetzung.