====== Entscheidung über die Kosten ====== Regel 368 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Bestimmungen zur Entscheidung über die Kosten im Verfahren. Regel 368 (1) EPGVO -> [[Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren]] \\ Legt fest, dass das Gericht in seiner Endentscheidung über die Hauptsache auch über die Kosten des Verfahrens entscheidet. Regel 368 (2) EPGVO -> [[Berücksichtigung des Verfahrensausgangs]] \\ Bestimmt, dass das Gericht bei der Entscheidung über die Kosten den Ausgang des Verfahrens und das Verhalten der Parteien berücksichtigt. Regel 368 (3) EPGVO -> [[Kostenaufteilung]] \\ Erlaubt dem Gericht, die Kosten nach billigem Ermessen zwischen den Parteien aufzuteilen, wenn dies gerechtfertigt ist. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.