====== Entscheidung über die Festsetzung von Zwangsgeldern ====== Regel 354.4 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Entscheidung über die Festsetzung von Zwangsgeldern durch den erstinstanzlichen Spruchkörper. **Regel 354.4 EPGVO** Wenn behauptet wird, dass eine Partei die gerichtliche Anordnung nicht befolgt hat, kann der erstinstanzliche Spruchkörper der betreffenden Kammer auf Antrag der anderen Partei oder von Amts wegen über die Festsetzung der in der gerichtlichen Anordnung vorgesehenen Zwangsgelder entscheiden. Das in Regel 264 vorgesehene Verfahren findet Anwendung. Nach Anhörung beider Parteien kann das Gericht eine geeignete Anordnung erlassen, die der Berufung nach Regel 220.2 unterliegt. ===== siehe auch ===== Regel 354 -> [[Vollstreckung]] \\ Regelt die Vollstreckung von Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts.