====== Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ====== Artikel 71 (2) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] regelt, dass das Gericht nach Maßgabe der Verfahrensordnung entscheidet, ob die Prozesskostenhilfe ganz oder teilweise bewilligt oder versagt wird. **Artikel 71 (2)** Das Gericht entscheidet nach Maßgabe der Verfahrensordnung, ob die Prozesskostenhilfe ganz oder teilweise bewilligt oder versagt werden soll. ===== siehe auch ===== Artikel 71 -> [[Prozesskostenhilfe]] \\ Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Gewährung von Prozesskostenhilfe für natürliche Personen, die nicht in der Lage sind, die Verfahrenskosten zu tragen.