====== Entscheidung über die Berufung gegen eine Kostenentscheidung ====== Regel 221.4 EPGVO beschreibt die Entscheidung des ständigen Richters über die Berufung gegen eine Kostenentscheidung. **Regel 221.4 EPGVO** Wird die Berufung gegen eine Kostenentscheidung zugelassen, entscheidet der ständige Richter über die Berufung. ===== siehe auch ===== Regel 221 -> [[Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Kostenentscheidungen]] \\ Beschreibt das Verfahren für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Kostenentscheidungen.