====== Entscheidung über die Berufung ====== Regel 221 (4) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) bestimmt, dass der ständige Richter über die Berufung entscheidet, wenn die Berufung gegen eine Kostenentscheidung zugelassen wird. **Regel 221 (4) EPGVO** Wird die Berufung gegen eine Kostenentscheidung zugelassen, entscheidet der ständige Richter über die Berufung. ===== siehe auch ===== Regel 221 EPGVO -> [[Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Kostenentscheidungen]] \\ Beschreibt das Verfahren zur Zulassung der Berufung gegen Kostenentscheidungen.