====== Entscheidung über die Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 ====== Regel 37 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt, dass der Spruchkörper entscheidet, ob Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens angewendet wird. **Regel 37 (1) EPGVO** Der Spruchkörper entscheidet, ob Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens angewendet wird, und informiert die Parteien über seine Entscheidung. ===== siehe auch ===== Regel 37 EPGVO -> [[Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens]] \\ Regelt die Entscheidung des Spruchkörpers über die Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens und die möglichen Verfahrensschritte.