====== Entscheidung über die Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 ====== Regel 37.1 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt, wie der Spruchkörper nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens über die Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens entscheidet. **Regel 37.1 EPGVO** Der Spruchkörper entscheidet so bald wie möglich nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens durch Anordnung, wie in Bezug auf die Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens zu verfahren ist. Den Parteien ist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Spruchkörper legt in seiner Anordnung die Gründe für seine Entscheidung kurz dar. ===== siehe auch ===== Regel 37 EPGVO -> [[Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens]] \\ Beschreibt die Verfahren zur Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens.