====== Entscheidung über die Ablehnung ====== Regel 346.3 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Entscheidung des Präsidenten über die Begründetheit der Ablehnung. **Regel 346.3 EPGVO** Der betreffende Präsident entscheidet nach Anhörung des betroffenen Richters, ob die Ablehnung gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 4 der Satzung unter Berücksichtigung der Umstände begründet ist. ===== siehe auch ===== Regel 346 -> [[Anwendung von Artikel 7 der Satzung]] \\ Regelt die Anwendung von Artikel 7 der Satzung bezüglich der Ablehnung eines Richters.