====== Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag ====== Artikel 81 (3) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] regelt, wie das Berufungsgericht bei einem begründeten Wiederaufnahmeantrag vorzugehen hat. **Artikel 81 (3)** Im Einklang mit der Verfahrensordnung hebt das Berufungsgericht die zu überprüfende Entscheidung ganz oder teilweise auf und ordnet die Wiederaufnahme des Verfahrens zur neuen Verhandlung und Entscheidung an, wenn der Wiederaufnahmeantrag begründet ist. ===== siehe auch ===== Artikel 81 -> [[Wiederaufnahme des Verfahrens]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen ein Verfahren nach einer Endentscheidung des Gerichts wiederaufgenommen werden kann.