====== Entscheidung über den Wert des Verfahrens ====== Regel 104 (j) EPGVO erlaubt die Entscheidung über den Wert des Verfahrens zum Zwecke der Anwendung der Tabelle der Obergrenzen für erstattungsfähige Kosten. **Regel 104 (j) EPGVO** Die Zwischenanhörung soll den Berichterstatter in die Lage versetzen, zum Zwecke der Anwendung der Tabelle der Obergrenzen für erstattungsfähige Kosten (Regel 152.3) über den Wert des Verfahrens zu entscheiden. ===== siehe auch ===== Regel 104 -> [[Ziel der Zwischenanhörung]] \\ Beschreibt die Ziele der Zwischenanhörung, einschließlich der Identifizierung der wichtigsten Punkte, der Klärung der Haltung der Parteien und der Erstellung eines Zeitplans für das weitere Verfahren.