====== Entscheidung über den Wert der Klage ====== Regel 104 (i) EPGVO erlaubt die Entscheidung über den Wert der Klage gemäß Regel 370.6. **Regel 104 (i) EPGVO** Die Zwischenanhörung soll den Berichterstatter in die Lage versetzen, über den Wert der Klage gemäß Regel 370.6 zu entscheiden. ===== siehe auch ===== Regel 104 -> [[Ziel der Zwischenanhörung]] \\ Beschreibt die Ziele der Zwischenanhörung, einschließlich der Identifizierung der wichtigsten Punkte, der Klärung der Haltung der Parteien und der Erstellung eines Zeitplans für das weitere Verfahren.